BürgerStiftung Wir für Meerbusch

Satzung der „BürgerStiftung - Wir für Meerbusch“ PDF Drucken E-Mail

Präambel

Die Stiftung will dem Gemeinwohl dienen, das bürgerschaftliche Engagement innerhalb der Stadt Meerbusch stärken und Kräfte der Innovation mobilisieren.

Ihr Engagement basiert auf Werten wie persönliche Freiheit, Offenheit, Toleranz und Solidarität, die, wie die Überzeugung, dass Eigentum verpflichtet, in den Grundrechten unserer Verfassung niedergelegt sind.

Sie ist eine Ausprägung von Gemeinschaftssinn in einem demokratisch verfassten Gemeinwesen. Die Stiftung will solche Vorhaben im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung" fördern, die im Interesse der Stadt und ihrer Bürger liegen, und die nicht zu den regulären Aufgaben der Kommunalverwaltung gehören. Insbesondere will die Stiftung helfen und Anregungen geben, in diesen Bereichen die Leistungen und Leistungsfähigkeit der Stadt zu verbessern.

Sie will erreichen, dass die Bürger und Wirtschaftsunternehmen der Stadt Meerbusch mehr Mitverantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens übernehmen. Dies soll zum einen durch das Einwerben von Zustiftungen und Spenden geschehen, die die Bürgerstiftung in die Lage versetzen, örtliche Projekte aus den unter § 2, Absatz (1) genannten Bereichen zu fördern. Zum anderen sollen die Bürger dazu motiviert werden, sich ehrenamtlich in der Bürgerstiftung und den von ihr unterstützten Projekten zu engagieren.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung - Wir für Meerbusch“.

(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.

(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Meerbusch, Rhein-Kreis Neuss.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck und Aufgaben der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist es,

  • Bildung und Erziehung,
  • Sport
  • Jugend- und Altenhilfe,
  • Kultur, Kunst und Denkmalpflege,
  • Umwelt- und Naturschutz und Landschaftspflege,
  • traditionelles Brauchtum
  • Heimatpflege,
  • öffentliche Gesundheitspflege,
  • demokratisches Staatswesen

in der Stadt Meerbusch zu fördern und/oder zu entwickeln. Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb der Stadt Meerbusch in Nachbargemeinden gefördert werden, wenn und soweit dies für die Stadt Meerbusch von Bedeutung ist.

(2) Dieser Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch

a) Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58 Ziffer 2 AO, die die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen,

b) Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,

c) Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung durch geeignete Maßnahmen (öffentliche Veranstaltungen, Publikationen, etc.) mit dem Ziel die Stiftungszwecke und Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern,

d) Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Unterstützungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Stiftungszwecks,

e) Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte, die den Stiftungszwecken dienen.

Soweit die Stiftung ihre Zwecke nicht selber unmittelbar verwirklicht, kann sie ihre Mittel ganz oder teilweise an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts weitergeben, die entsprechende Zwecke verwirklichen.

(3) Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden.

(4) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

(5) Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

(6) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die gemeinderechtlich zu den Pflichtaufgaben der Stadt Meerbusch gehören.

(7) Die Stiftung kann die Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen und auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen mit gleichem oder ähnlichen Zweck unentgeltlich übernehmen, jeweils im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit der Stiftung.

§ 3
Gemeinnützige Zweckerfüllung

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden müssen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stiftung kann für ein angemessenes Andenken ihrer Stifter im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung sorgen.

(3) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die stiftungsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften dies zulassen. Das gilt insbesondere für freie und zweckgebundene Rücklagen.

(4) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistung. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft ablegen.

§ 4
Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.

(2) Das Stiftungsvermögen ist sicher und Ertrag bringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

(3) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.

(4) Zustiftungen betragen mindestens 250 €. Sie können ab einem vom Vorstand später festzusetzenden Betrag mit dem Namen des Stifters (Namensfonds) verbunden werden.

§ 5
Stiftungsorganisation

(1) Organe der Stiftung sind

a) der Vorstand und
b) der Stiftungsrat.

Die Mitglieder der Organe dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören. Der Geschäftsführer darf nicht Mitglied des Vorstandes oder Stiftungsrates sein. Sie werden in getrennten und geheimen Wahlgängen ermittelt. Vertretung ist zulässig. Vertreter können nur stimmberechtigte Personen sein. Sie können jeweils höchstens zwei Vollmachtgeber vertreten. Gewählt ist derjenige, der fünfzig Prozent der abgegebenen Stimmen der anwesenden bzw. vertretenen Stimmberechtigten auf sich vereinigt.

(2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten, z.B. Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Beiräte.

(3) Über die Einrichtung, Aufgaben und Besetzung eines Stifterforums, einer Schirmherrschaft, eines Kuratoriums oder eines Ehrensenats befinden Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam.

(4) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

(5) Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben neben den in § 7 Abs. 3 genannten Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des §30 BGB.

(6) Jedes Gremium der Stiftung kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere geregelt werden:

  • Einberufung,
  • Ladungsfristen und -formen,
  • Abstimmungsmodalitäten,
  • Rechte Dritter, an Sitzungen teilzunehmen

(7) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 6
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Der erste Vorstand wird durch die Stifter mit dem Stiftungsgeschäft bestimmt. Jeder weitere Vorstand wird vom Stiftungsrat gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorstandsvorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Werden Mitglieder des Stiftungsrates in den Vorstand berufen, scheiden sie aus dem Stiftungsrat aus.

(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Niemand kann dem Vorstand länger als zwölf Jahre angehören. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

(3) Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungsrat jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten abberufen werden. Wichtige Gründe können z. B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.

(4) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er ist der gesetzliche Vertreter. Die Stiftung wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann in Einzelfällen eine Einzelvertretungsbefugnis und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB durch den Stiftungsrat erteilt werden.

(5) Der Vorstand ist verpflichtet, über das Vermögen und die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Über die als Sondervermögen geführten Stiftungen ist gesondert Buch zu führen. Die Jahresabschlüsse der Stiftung und eventueller Sondervermögen werden vom Rechnungsprüfungsamt der Stadt Meerbusch geprüft.

(6) Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungsrat über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er legt einen Tätigkeitsbericht vor.

(7) Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.

(8) Mitglieder des Vorstands können gleichzeitig hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe der Vergütung obliegt dem Stiftungsrat. Soweit die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig sind, haben sie den Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Hierfür kann ein Pauschalbetrag festgesetzt werden.

§ 7
Der Geschäftsführer

(1) Der Geschäftsführer wird vom Vorstand eingesetzt. Nach Ablauf der vom Vorstand zu bestimmenden Amtszeit bleibt der Geschäftsführer bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Der Geschäftsführer kann aufgrund grober Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit vom Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit abgewählt werden.

(3) Zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehören insbesondere folgende Tätigkeiten

  • laufenden Verwaltungsangelegenheiten,
  • die Kassen- und Rechnungsführung,
  • die Vorbereitung des Jahresabschlusses und des Rechnungsberichtes,
  • die Vorbereitung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes.

Er ist gemeinsam mit einem Mitglied des Vorstandes zeichnungsberechtigt. In Einzelfällen kann vom Vorstand eine Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.

(4) Der Geschäftsführer kann hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und über die Höhe der Vergütung obliegt dem Vorstand. Soweit der Geschäftsführer ehrenamtlich tätig ist, kann er den Ersatz angemessener Auslagen beanspruchen.

§ 8
Der Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens fünfzehn Personen. Der erste Stiftungsrat wird durch die Stifter mit dem Stiftungsgeschäft bestimmt. Alle folgenden Stiftungsratsmitglieder, erstmals nach einem Jahr, ergänzen sich durch Kooptation. Der Vorstand kann zu berufende Personen empfehlen. Die Amtszeiten kooptierter Mitglieder sollen sich überschneiden.

(2) Die Amtszeit der Gründungsratsmitglieder beträgt drei Jahre, die der später kooptierten Stiftungsratsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederberufung ist möglich. Wählbar sind insbesondere solche Personen, die aufgrund von gesellschaftspolitischem, sozialem, finanziellem oder fachbezogenem Engagement in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind. Bei der Auswahl sollte auf eine ausgewogene Altersstruktur hingewirkt werden.

(3) Mitglieder des Stiftungsrates können vom Stiftungsrat jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten abberufen werden. Wichtige Gründe können z. B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Stiftungsrates oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Stiftungsratsmitglied Anspruch auf Gehör.

(4) Sollte die Mindestanzahl der Mitglieder mit dem Ausscheiden eines Mitglieds unterschritten werden, bleibt es nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestimmung eines Nachfolgers im Amt.

(5) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(6) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der Ziele und Prioritäten der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d. h. mindestens einmal im Jahr über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten. Er tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen.

(7) Der Zuständigkeit des Stiftungsrates unterliegen insbesondere

  • die Wahl der Vorstandsmitglieder,
  • die Prüfung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Vorjahres,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • die Zustimmung zu Geschäften, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der Stiftung von im Einzelfall mehr als einem vom Stiftungsrat festzusetzenden Betrag begründet werden,

sowie in Abstimmung mit dem Vorstand

  • die Festlegung der Förderkriterien stiftungsfremder Projekte,
  • das Vorschlagsrecht hinsichtlich der zu fördernden stiftungsfremden Projekte,
  • die Auswahl der stiftungseigenen Projekte innerhalb des vom Vorstand vorgegebenen Stiftungsprogramms.

(7) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Stiftungsratsbeschlusses erstattet werden.

§ 9
Fachausschüsse

(1) Der Vorstand kann Fachausschüsse einrichten und sie mit einem Budget ausstatten. Die Fachausschüsse werden von einem Mitglied des Vorstandes geleitet, der für die ordentliche Verwaltung des Budgets verantwortlich ist. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt durch den Vorstand.

(2) Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebiets sowie die Durchführung von stiftungseigenen Projekten und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes sowie des Stiftungsrates.

(3) Der Vorstand kann für die Arbeit der Fachausschüsse in Abstimmung mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsordnung erlassen.

(4) Alle Mitglieder des Stiftungsrates und Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5) Die Fachausschüsse haben über die Verwendung ihres Budgets einmal jährlich, rechtzeitig vor den Arbeiten am Jahresabschluss der Stiftung, Rechenschaft abzulegen.

§ 10
Beschlüsse

(1) Der Vorstand und der Stifterrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder damit einverstanden sind; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für die Beschlüsse nach den §§ 11 und 12 dieser Satzung.

§ 11
Änderung der Satzung

Änderungen der Satzung sind grundsätzlich möglich. Die Beschlüsse sind der Stiftungsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Änderung der Zwecke, der Beschluss neuer Stiftungszwecke oder eine wesentliche Änderung der Stiftungsorganisation sind hingegen nur möglich, wenn die Umstände sich derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von den Gründungsstiftern beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist. Änderungen der Satzung sind durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Stiftungsrat mit einer jeweiligen Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder möglich. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden. Die Erweiterung des Stiftungszweckes ist im Zusammenhang mit einer Zustiftung grundsätzlich möglich, wenn der Vorstand diese Erweiterung für sinnvoll erachtet. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Die Beschlüsse gemäß Satz 2 bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.

§ 12
Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss

(1) Vorstand und Stiftungsrat können durch gemeinsamen Beschluss mit einer jeweiligen Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen herbeiführen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 10 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Meerbusch. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 13
Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen.

§ 14
Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungszweck ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 15
Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des geltenden Rechts. Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Anerkennungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

(2) Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch Zustellung der Anerkennungsurkunde. Die Satzung tritt mit dieser Anerkennung in Kraft.


Meerbusch, den 23.06.2008

 
Design by www.christian-hinz.de